Wissen · Regulatorik

Netzpaket 2026: Der Netzanschluss
wird digitale Pflicht.

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des sogenannten Netzpakets beschlossen. Für Verteilnetzbetreiber bedeutet er neue Transparenz-, Informations- und Digitalisierungspflichten im Netzanschluss, mit einem harten Stichtag: Ab dem 1. Januar 2028 soll das gesamte Netzanschlussverfahren von der Einreichung bis zur Inbetriebnahme digital über ein Portal möglich sein. Wir haben den Entwurf ausgewertet.

Stand: 15. August 2026 · Autor: Marcus Daftari, Daftari & Partners GmbH · Fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung

Einordnung

Regierungsentwurf, noch kein Gesetz

Das Netzpaket trägt offiziell den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens". Nach mehreren Referentenentwurfsfassungen (zuletzt mit Bearbeitungsstand 17. April 2026) und einer nur dreitägigen Verbändeanhörung im Juli hat das Kabinett den Entwurf am 29. Juli 2026 gemeinsam mit der EEG-Novelle beschlossen. Die Bundestagsberatung ist ab September 2026 geplant. In Kraft treten soll das Gesetz nach Artikel 7 des Entwurfs am Tag nach der Verkündung; der 1. Januar 2027 und der Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission betreffen die parallel beschlossene EEG-Novelle.

Zwei Dinge vorweg, die in der Berichterstattung häufig durcheinandergehen. Erstens: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht; einzelne Fristen und Schwellenwerte haben sich bereits zwischen Referentenentwurf und Kabinettsfassung geändert und können sich im Bundestag weiter ändern. Zweitens: Die gemeinsame Internetplattform für den Netzzugang nach § 20b EnWG ist nicht Teil des Netzpakets. Sie stammt aus der Verbraucherschutz-Novelle vom Dezember 2025, ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft und betrifft den Netzzugang, nicht den Netzanschluss. Für Verteilnetzbetreiber sind das zwei getrennte Vorhaben, die allerdings auf dieselbe IT-Landschaft treffen.

Alle Zahlen und Fristen in diesem Beitrag stammen aus dem Referentenentwurf (Stand 17. April 2026); wo die Kabinettsfassung laut Kanzleiberichten abweicht, ist das gekennzeichnet.

Die neuen Pflichten

Vier Paragraphen verändern den Netzanschluss

Kern des Pakets sind die neuen §§ 17c bis 17f EnWG. Sie verpflichten Verteilnetzbetreiber zu Transparenz über Kapazitäten, zu laufender Information der Anschlussbegehrenden und zur vollständigen Digitalisierung des Verfahrens.

§ 17c: Kapazitätstransparenz

Verfügbare Netzanschlusskapazitäten müssen auf einer geografischen Karte auf der eigenen Internetseite veröffentlicht und monatlich aktualisiert werden, zunächst für die Umspannebenen zur Hoch- und Mittelspannung. Ab dem 1. Januar 2028 kommt ein elektronisches Verfahren hinzu, über das jedermann für Anschlüsse ab 135 Kilowatt eine unverbindliche Netzanschlussauskunft einholen kann, inklusive Nennung des nächstgelegenen geeigneten Netzverknüpfungspunkts.

§ 17d: Status- und Informationspflichten

Jedes Netzanschlussbegehren ist unverzüglich zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten (Kabinettsfassung laut Kanzleiberichten: zwei Monaten) müssen klare Statusinformationen folgen, danach regelmäßig aktualisiert. Auf der Internetseite ist zu veröffentlichen, in welchen Arbeitsschritten Begehren bearbeitet werden und welche Unterlagen je Anlagenart nötig sind.

§ 17e: Das digitale Netzanschlussverfahren

Netzanschlussbegehren müssen elektronisch eingereicht werden können. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 muss der gesamte Kommunikationsprozess von der Einreichung bis zur Inbetriebnahme vollständig über ein digitales Netzanschlussportal möglich sein. Ab dann dürfen Netzbetreiber die ausschließliche Nutzung des Portals verlangen: ein Recht, das den Kanalwildwuchs aus E-Mail, Papier und Fax beenden kann. Die Vorgaben zu Prozessschritten, Datenformaten und Rollen stimmen die Netzbetreiber untereinander einheitlich ab.

§ 17f: Reservierung von Kapazität

Für Anschlüsse ab 135 Kilowatt in der Mittelspannung kommen einheitliche, diskriminierungsfreie Reservierungsregeln: befristete Zeiträume, gebunden an den Projektfortschritt, mit der Möglichkeit angemessener Gebühren. Die Vorgaben sind der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorzulegen; nicht mehr benötigte Kapazität müssen Anschlussbegehrende unverzüglich melden.

Dazu kommen weitere Punkte mit operativer Wirkung: Netzgebiete mit hohem Redispatch-Aufkommen können als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden (Referentenentwurf: ab 3 Prozent Abregelung für bis zu 10 Jahre; Kabinettsfassung laut Kanzleiberichten: ab 5 Prozent für bis zu 6 Jahre), mit Anzeige bei der Bundesnetzagentur jeweils zum 31. März. Und durch die Einfügung der neuen Paragraphen verschieben sich die bisherigen §§ 17d bis 17k zu §§ 17g bis 17n, was Verweise in Verträgen, technischen Anschlussbedingungen und Arbeitsanweisungen betrifft.

Die amtliche Rechnung

Was der Gesetzgeber selbst vorrechnet

Der Erfüllungsaufwand im Referentenentwurf ist die interessanteste und am wenigsten beachtete Passage: Hier kalkuliert der Gesetzgeber selbst, was Netzanschlussprozesse heute kosten und was ihre Digitalisierung bringt.

645,60 €

Personalkosten je Netzanschlussbegehren in der Mittelspannung: 8 Stunden Bearbeitung zu 80,70 € pro Stunde, laut den amtlichen Annahmen im Referentenentwurf

851

Verteilnetzbetreiber legt der Entwurf seinen Kostenrechnungen für Deutschland zugrunde

01.01.2028

Stichtag, ab dem das Netzanschlussverfahren vollständig digital über ein Portal möglich sein muss

5,5 Mio. €

jährliche Nettoentlastung aller Netzbetreiber durch die Digitalisierung des Verfahrens, laut Vorblatt des Entwurfs

Bemerkenswert sind die Annahmen dahinter: Der Entwurf geht davon aus, dass heute nur rund 20 Prozent der Anschlussbegehren in der Mittelspannung tatsächlich realisiert werden und die verpflichtende Online-Auskunft diese Quote auf 50 Prozent hebt, weil aussichtslose Anfragen gar nicht erst gestellt werden. Die Zahl der Begehren sänke damit von rund 40.000 auf 16.000 pro Jahr. Für die Transparenzpflichten rechnet der Entwurf je Netzbetreiber mit rund 10.000 Euro einmalig und 1.500 Euro jährlich für ein Online-Tool, für das Netzanschlussportal mit 1.000 Euro einmalig und 500 Euro jährlich, jeweils zuzüglich internem Aufwand. Dem stehen kalkulierte Entlastungen von 13,7 Millionen Euro jährlich durch die Kapazitätstransparenz und 5,5 Millionen Euro netto durch das digitale Verfahren gegenüber.

Ob diese Pauschalen die Realität eines einzelnen Hauses treffen, hängt stark davon ab, wie gut Netzleitsystem, Bestandssysteme und Vorgangsbearbeitung heute schon zusammenspielen. Die amtliche Stückzahl von 645,60 Euro Personalkosten je Mittelspannungs-Begehren ist aber ein belastbarer Referenzwert, um den eigenen Aufwand einzuordnen.

Konsequenzen

Was das für Ihr Backoffice bedeutet

Die öffentliche Debatte dreht sich um Portale. Operativ entscheidend ist aber, was hinter dem Portal passiert: Die neuen Pflichten lassen sich nur erfüllen, wenn Daten und Vorgänge intern digital durchlaufen.

  • Kapazitätsdaten im Monatsrhythmus: Die Karte nach § 17c braucht einen wiederkehrenden Datenfluss vom Netzleitsystem bis zur Veröffentlichung. Der Entwurf setzt dafür 4 Stunden je Monat an; das ist nur mit einem weitgehend automatisierten Export realistisch.
  • Statusauskunft setzt Vorgangstransparenz voraus: Eingangsbestätigung und regelmäßige Statusinformationen nach § 17d funktionieren nur, wenn der Bearbeitungsstand jedes Begehrens im Backoffice digital vorliegt statt in Postmappen und Excel-Listen.
  • Der Portal-Stichtag ist ein Prozess-Stichtag: § 17e verlangt den durchgängigen Kommunikationsprozess bis zur Inbetriebnahme. Das Portal ist die Oberfläche; Prüfung, Sachbearbeitung und die Anbindung der Bestandssysteme dahinter müssen mitziehen.
  • Verweis-Inventur einplanen: Die Umnummerierung der §§ 17d bis 17k betrifft Verträge, technische Anschlussbedingungen und interne Arbeitsanweisungen.
  • Früh in die Standardisierung einbringen: Die einheitlichen Vorgaben zu Prozessen, Formaten und Rollen werden von den Netzbetreibern gemeinsam abgestimmt. Wer früh mitarbeitet, vermeidet spätere Umbauten.

Genau an dieser Stelle arbeitet Gridworx: Wir digitalisieren und automatisieren die internen Prozesse hinter dem Antragseingang, vom digitalen Posteingang über die Vorgangssteuerung bis zur Anbindung der Bestandssysteme, für die wir je System den passenden Anbindungsweg erarbeiten.

Häufige Fragen

Netzpaket 2026 in sechs Antworten

Nach § 17e Abs. 2 des Entwurfs spätestens ab dem 1. Januar 2028. Ab diesem Zeitpunkt muss der gesamte Kommunikationsprozess von der Einreichung des Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme des Anschlusses über ein digitales Netzanschlussportal abgewickelt werden können. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet; die Bundestagsberatung beginnt voraussichtlich im September 2026.

Ja. § 17e Abs. 2 des Entwurfs gibt Netzbetreibern ab dem 1. Januar 2028 das Recht, die ausschließliche Nutzung des Portals zu verlangen. Es ist ein Recht, keine Pflicht: Wer es nutzt, kann eingehende Begehren auf einen einzigen digitalen Kanal bündeln und den parallelen Eingang per E-Mail, Brief und Fax beenden.

Drei Stufen nach § 17d: eine unverzügliche Eingangsbestätigung für jedes Netzanschlussbegehren, klare Statusinformationen innerhalb von drei Monaten (in der Kabinettsfassung laut Kanzleiberichten: zwei Monaten) und danach regelmäßig aktualisierte Informationen, solange kein Ergebnis vorliegt. Zusätzlich sind Arbeitsschritte und benötigte Unterlagen je Anlagenart auf der Internetseite zu veröffentlichen.

Der Referentenentwurf rechnet in der Mittelspannung mit durchschnittlich 8 Stunden Bearbeitungszeit je Begehren bei einem Lohnsatz von 80,70 Euro pro Stunde, also rund 645,60 Euro Personalkosten pro Fall, basierend auf Erfahrungswerten der Branche. Bundesweit legt der Entwurf rund 40.000 Mittelspannungs-Begehren pro Jahr zugrunde, von denen heute nur etwa jedes fünfte realisiert wird.

Nein. § 20b EnWG regelt die gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs, wurde mit der Verbraucherschutz-Novelle vom 18. Dezember 2025 eingeführt und ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft. Die konkreten Termine für Errichtung und Datenaustausch legt die Bundesnetzagentur per Festlegung fest. Das Netzpaket regelt dagegen den Netzanschluss; Kern sind die neuen §§ 17c bis 17f, der Netzanschluss-Abschnitt reicht künftig bis § 17n. Es sind zwei getrennte Vorhaben, die aber beide dieselben internen Systeme und Datenflüsse betreffen.

Nein. Beschlossen ist bisher der Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026. Es folgen Bundestag und Bundesrat; in Kraft tritt das Gesetz nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung. Der 1. Januar 2027 mit EU-Beihilfevorbehalt betrifft nur die parallel beschlossene EEG-Novelle. Einzelne Werte haben sich zwischen Referentenentwurf und Kabinettsfassung bereits geändert, etwa die Statusfrist und die Kriterien für kapazitätslimitierte Netzgebiete. Wer jetzt plant, sollte die Bundestagsfassung beobachten.

Quellen

Primärquellen und Verfahrensstand

Dieser Beitrag stützt sich auf die folgenden Quellen (alle zuletzt abgerufen am 15. August 2026):

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung auf Basis der genannten Quellen und ersetzt keine Rechtsberatung. Zahlen aus dem Erfüllungsaufwand sind amtliche Annahmen des Entwurfs, keine Messwerte.

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